Allgemeine Einkaufsbedingungen für die BECKER Unternehmensgruppe


Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen regeln die Geschäftsbeziehungen zwischen den Unternehmen der BECKER-Unternehmensgruppe und ihren Lieferanten, um eine klare und rechtssichere Abwicklung der Beschaffungsvorgänge sicherzustellen.
 
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle Bestellungen und Verträge, die ein Unternehmen der BECKER-Gruppe (im Folgenden „BECKER“ genannt) mit Lieferanten und Auftragnehmern (im Folgenden „Lieferant“ genannt) abschließt, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
1.2 Abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn BECKER ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
 
2. Vertragsschluss
2.1 Bestellungen und Aufträge von BECKER bedürfen der Schriftform, wobei elektronische Übermittlung (z.B. E-Mail) ausreichend ist.
2.2 Der Lieferant ist verpflichtet, die Bestellung von BECKER unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Arbeitstagen, schriftlich zu bestätigen. Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb dieser Frist an, ist BECKER berechtigt, die Bestellung zu widerrufen.
2.3 Weicht die Auftragsbestätigung des Lieferanten von der Bestellung ab, ist BECKER nur gebunden, wenn es der Abweichung schriftlich zugestimmt hat.
 
3. Lieferzeit und Verzug
3.1 Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist verbindlich. Der Lieferant ist verpflichtet, BECKER unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, die eine termingerechte Lieferung gefährden könnten.
3.2 Im Falle des Lieferverzugs ist BECKER berechtigt, die gesetzlichen Ansprüche geltend zu machen. Unbeschadet dessen ist BECKER berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen.
3.3 Höhere Gewalt und Arbeitskämpfe befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
3.4 BECKER ist von der Verpflichtung zur Annahme/Abnahme der bestellten Lieferungen/Leistungen ganz oder teilweise befreit und insoweit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Lieferungen/Leistungen wegen der durch die höhere Gewalt bzw. den Arbeitskampf verursachten Verzögerung bei BECKER – unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte – nicht mehr verwertbar ist.
3.5 Bei früherer Anlieferung als vereinbart behält BECKER sich vor, die Rücksendung auf Kosten des Lieferanten vorzunehmen. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware bis zum Liefertermin bei BECKER auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. BECKER behält sich im Falle vorzeitiger Lieferung vor, die Zahlung erst am vereinbarten Fälligkeitstage vorzunehmen.
 
4. Lieferung und Gefahrübergang
4.1 Die Lieferung hat, sofern nichts anderes vereinbart ist, „frei Haus“ (DDP gemäß Incoterms) an die in der Bestellung angegebene Lieferadresse zu erfolgen.
4.2 Der Lieferant trägt das Risiko des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware bis zur Übergabe an BECKER oder einen von diesem bestimmten Empfänger.
4.3 Für Materialien (Stoffe, Zubereitungen) und Gegenstände (z.B. Güter, Teile, technisches Gerät, ungereinigtes Leergut), von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen, für die Umwelt sowie für Sachen ausgehen können und die deshalb aufgrund von Vorschriften eine Sonderbehandlung in Bezug auf Verpackung, Transport, Lagerung, Umgang und Abfallentsorgung erfahren müssen, wird der Lieferant BECKER mit dem Angebot ein vollständig ausgefülltes Sicherheitsdatenblatt nach § 14 der Gefahrstoffverordnung und ein zutreffendes Unfallmerkblatt (Transport) übergeben.
 
5. Preise, Rechnungsstellung & Zahlung
5.1 Die in der Bestellung angegebenen Preise sind Festpreise und schließen sämtliche Kosten für Lieferung, Verpackung und Transport ein, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
5.2 Vergütungen für Besuche oder die Ausarbeitung von Angeboten, Projekten usw. werden nicht gewährt.
5.3 Bei Rechnungsstellung ist immer unsere Kostenstelle, das Bauvorhaben und unsere Bestellnummer anzugeben. Rechnungen sind inkl. aller Anlagen (bei Entsorgungsleistungen: Lieferscheine, Wiegescheine, Begleitscheine 3-fach signiert zzgl. Übernahmescheine) ausschließlich elektronisch an rechnung@bst-ob.de oder invoice@becker-ug.de  zu senden. Ohne Bestellangaben und vollständige Anlagen ist die Rechnungsbearbeitung nicht möglich und die Rechnung wird ggf. zurückgewiesen.
5.4 Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Zahlung entweder innerhalb von 10 Tagen mit 2% Skonto oder nach 30 Tagen rein netto nach erfolgter Lieferung/Leistung und Eingang der prüffähigen Rechnung. Bei Bauleistungen leisten wir Abschlagszahlungen auf schriftlichen Antrag bis zu 90 % des Wertes der jeweils einwandfrei erstellten Lieferungen/Leistungen innerhalb von 30 Tagen nach Prüfung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang.
5.5 Die Zahlung erfolgt vorbehaltlich der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung und der preislichen und rechnerischen Richtigkeit. Bei fehlerhafter Lieferung ist BECKER berechtigt, die Zahlung in angemessenem Umfang bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.
5.6 Wird keine Schlussrechnung gestellt, verjähren die Ansprüche des Lieferanten zwei Jahre nach Abnahme bzw. Übernahme der Bauchsache.
 
6. Mängelhaftung und Gewährleistung
6.1 BECKER ist verpflichtet, die Ware innerhalb einer angemessenen Frist auf Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu überprüfen. Eine Mängelrüge ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Entdeckung des Mangels erfolgt.
6.2 Der Lieferant gewährleistet, dass die gelieferten Waren und erbrachten Leistungen den vereinbarten Spezifikationen, den anerkannten Regeln der Technik sowie den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.
6.3 Bei Mängeln ist BECKER berechtigt, nach Wahl von BECKER Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Minderung des Kaufpreises zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
6.4 BECKER behält sich vor, für die Dauer der Gewährleistung eine Sicherheit in Höhe von 5 % der Auftragssumme einzubehalten. Diese Sicherheit kann durch die Stellung einer unbefristeten Bürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstitutes oder Kreditversicherers ersetzt werden. Auf die Einrede der Anfechtbarkeit (§ 770 Abs. 1 BGB), der Aufrechenbarkeit (§ 770 Abs. 2 BGB) und der Vorausklage (§§ 771, 773 BGB) ist dabei in der Bürgschaftsurkunde zu verzichten.
 
7. Produkthaftung und Rückgriff
7.1 Der Lieferant stellt BECKER von allen Ansprüchen Dritter aus Produkthaftung frei, soweit die Ursache in seinem Verantwortungsbereich liegt und er im Außenverhältnis selbst haftet.
7.2 Der Lieferant ist verpflichtet, auf eigene Kosten eine ausreichende Produkthaftpflichtversicherung zu unterhalten und dies BECKER auf Verlangen nachzuweisen.
 
8. Qualitätsmanagement
8.1 Der Lieferant wird auf Verlangen von BECKER ein Qualitätsmanagementsystem (z.B. ISO 9001/2015, SCC** und RAL Gütezeichen) einrichten und/oder nachweisen. BEKCER behält sich vor, die Wirksamkeit dieses Qualitätsmanagementsystems vor Ort zu überprüfen.
8.2 Unabhängig davon hat der Lieferant die Qualität der Liefergegenstände ständig zu überprüfen.
 
9. Schutzrechte
9.1 Der Lieferant garantiert und sichert zu, dass sämtliche Lieferungen/Leistungen frei von Schutzrechten Dritter sind und insbesondere durch die Lieferung und Benutzung der Liefergegenstände Patente, Lizenzen oder sonstige Schutzrechte oder bei Abnahme ausgelegte Patentanmeldungen Dritter nicht verletzt werden.
9.2 Der Lieferant stellt BECKER und Kunden von BECKER von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen frei und trägt auf erste Anforderung auch alle Kosten, die BECKER in diesem Zusammenhang entstehen.
9.3 BECKER ist berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Genehmigung zur Benutzung der betreffenden Liefergegenstände und Leistungen vom Berechtigten zu bewirken.
 
10. Eigentumsvorbehalt
10.1 BECKER erkennt einen einfachen Eigentumsvorbehalt des Lieferanten an, sofern dieser ordnungsgemäß vereinbart wurde.
10.2 Erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte des Lieferanten erkennt BECKER nicht an.
 
11. Vertraulichkeit
11.1 Der Lieferant verpflichtet sich, alle Informationen und Unterlagen, die er im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit BECKER erhält, vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen.
11.2 Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
 
12. Schlussbestimmungen
12.1 Änderungen und Ergänzungen dieser Einkaufsbedingungen bedürfen der Schriftform.
12.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
12.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
12.4 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Sitz von BECKER, sofern der Lieferant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
 
Stand: August 2024