Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 05/2015

Inhalt

1.   Vertragsabschluss/Schriftform/Änderungen
2.   Geheimhaltung
3.   Preise/Versand/Verpackung
4.   Rechnungserteilung/Zahlung
5.   Termine/Verzug/Höhere Gewalt
6.   Garantien/Zusicherungen/Gewährleistung
7.   Haftung
8.   Qualitätsmanagement
9.   Schutzrechte
10. Durchführung von Arbeiten
11. Beendigung des Vertrages
12. Teilunwirksamkeit
13. Forderungsabtretung
14. Erfüllungsort/Sprache/Gerichtsstand/ Ergänzendes Recht

1. Vertragsabschluss/Schriftform/Änderungen

1.1
Wir bestellen auf der Grundlage dieser „Allgemeinen Geschäftsbedingungen der BST GmbH“. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Nehmen wir die Lieferungen/Leistungen ohne ausdrücklichen Widerspruch entgegen, so kann hieraus in keinem Fall abgeleitet werden, wir hätten Ihre Lieferbedingungen angenommen.

1.2
Bestellungen, Vereinbarungen und Änderungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich erteilt oder bestätigt werden. Mündlich oder telefonisch getroffene Absprachen bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der nachträglichen schriftlichen Bestätigung. Das Gleiche gilt für mündliche Nebenabreden und Änderungen des Vertrages.

Sie sind verpflichtet, unserem Einkauf erkennbare Überschreitungen der bestellten Mengen und/oder Werte um mehr als 10 % unverzüglich und unaufgefordert zu melden. Nachverhandlungen in diesem Zusammenhang bleiben vorbehalten.

Bestellungen, Abrufe sowie deren Änderungen und Ergänzungen können, soweit von uns gewünscht, auch durch Datenfernübertragung, z.B. codierte electronic mails (E-Mails) oder durch maschinell lesbare Datenträger erfolgen.

Schriftverkehr ist grundsätzlich mit der Einkaufsabteilung zu führen. Ausgenommen hiervon ist Schriftverkehr im Hinblick auf den technischen Ablauf und Änderungen bzw. Ergänzungen von Bauleistungen. Dieser ist mit unserem zuständigen Bauleiter zu führen. Unser Einkauf ist mittels einer Zweitschrift/Kopie entsprechend in Kenntnis zu setzen.

1.3
Vergütungen für Besuche oder die Ausarbeitung von Angeboten, Projekten usw. werden nicht gewährt.

1.4
Für Materialien (Stoffe, Zubereitungen) und Gegenstände (z.B. Güter, Teile, technisches Gerät, ungereinigtes Leergut), von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen, für die Umwelt sowie für Sachen ausgehen können und die deshalb aufgrund von Vorschriften eine Sonderbehandlung in Bezug auf Verpackung, Transport, Lagerung, Umgang und Abfallentsorgung erfahren müssen, werden Sie uns mit dem Angebot ein vollständig ausgefülltes Sicherheitsdatenblatt nach § 14 der Gefahrstoffverordnung und ein zutreffendes Unfallmerkblatt (Transport) übergeben.

Im Falle von Änderungen der Materialien oder der Rechtslage werden Sie uns aktualisierte Daten- und Merkblätter übergeben.

1.5
Wir können Änderungen des Vertragsgegenstandes auch nach Vertragsabschluss verlangen, soweit dies für Sie zumutbar ist. Bei dieser Vertragsänderung sind die Auswirkungen von beiden Seiten, insbesondere hinsichtlich der Mehr- oder Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen zu berücksichtigen.

2. Geheimhaltung

2.1
Sie haben den Vertragsabschluss vertraulich zu behandeln und dürfen in sämtlichen Veröffentlichungen, z. B. in Werbematerialien und Referenzlisten etc., auf geschäftliche Verbindungen mit uns erst nach der von uns erteilten schriftlichen Zustimmung hinweisen.

2.2
Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen oder technischen Einzelheiten, die Ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.

2.3
Erkennt einer der Vertragspartner, dass eine geheim zu haltende Information in den Besitz eines unbefugten Dritten gelangt oder eine geheim zu haltende Unterlage verlorengegangen ist, so wird er den anderen Vertragspartner hiervon unverzüglich unterrichten.

3. Preise/Versand/Verpackung

3.1
Die vereinbarten Preise sind Festpreise ausschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer. Kosten für Verpackung und Transport bis zur von uns angegebenen Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle sowie für Zollformalitäten und Zoll sind in den Preisen enthalten.

3.2
Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, in dem die Lieferung nach Art, Menge und Gewicht genau aufzugliedern ist. Lieferscheine, Frachtbriefe, Rechnungen und sämtliche Korrespondenz müssen unsere Bestellnummer und ggf. Objektbezeichnung enthalten.

3.3
Wir übernehmen nur die von uns bestellten Mengen oder Stückzahlen. Über- oder Unterlieferungen sowie Teillieferungen sind nur nach zuvor mit uns getroffenen Vereinbarungen zulässig.

3.4
Der Versand erfolgt auf Ihre Gefahr. Die Gefahr jeder Verschlechterung einschließlich des zufälligen Untergangs bleibt bis zur Ablieferung an der von uns gewünschten Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle somit bei Ihnen.

3.5
Ihre Rücknahmeverpflichtung für die Verpackung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Waren sind so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden. Verpackungsmaterialien sind nur in dem für die Erreichung dieses Zwecks erforderlichen Umfang zu verwenden. Es sollten nur umweltfreundliche Verpackungsmaterialien zum Einsatz gelangen.

4. Rechnungserteilung/Zahlung

4.1
Rechnungen sind uns mit allen dazugehörigen Unterlagen und Daten nach erfolgter Lieferung/Leistung gesondert in ordnungsgemäßer Form einzureichen. Nicht ordnungsgemäß eingereichte Rechnungen gelten erst vom Zeitpunkt der Richtigstellung als bei uns eingegangen.

Zur Ordnungsmäßigkeit einer Rechnung gehört – soweit im jeweiligen Auftragsfall und hier insbesondere bei Bauaufträgen zutreffend – die Vorlage folgender Unterlagen:

– Erlaubnis zur Arbeitsnehmerüberlassung
– Freistellungsbescheinigung des Finanzamtes
– Ansässigkeitsbescheinigung des Finanzamtes (Bescheinigung in Steuersachen)
– Beitragserfüllungsbescheinigungen der Krankenkasse
– Beitragserfüllungsbescheinigungen der Berufsgenossenschaft
– Unbedenklichkeitsbescheinigung der SOKA Bau
– Nachweis über die Eintragung in die Handwerksrolle
– Nachweis der Betriebshaftpflichtversicherung

4.2
Zahlung leisten wir bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen entweder innerhalb von 10 Tagen mit 2% Skonto oder nach 30 Tagen rein netto nach erfolgter Lieferung/Leistung und Eingang der prüffähigen Rechnung. Bei Bauleistungen leisten wir Abschlagszahlungen auf schriftlichen Antrag bis zu 85 % des Wertes (15% Sicherheitseinbehalt bis zur Schlusszahlung) der jeweils einwandfrei erstellten Lieferungen/Leistungen innerhalb von 30 Tagen nach Prüfung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang.

Die Schlusszahlung erfolgt nach Abnahme der Gesamtleistung, Prüfung und Richtigbefund der Rechnung entweder innerhalb von 10 Tagen mit 2% Skonto oder nach 30 Tagen rein netto.

Wird von Ihnen keine Schlussrechnung gestellt, verjähren Ihre Ansprüche zwei Jahre nach Abnahme bzw. Übernahme der Bausache.

Sämtliche Zahlungen erfolgen in Zahlungsmitteln nach unserer Wahl. Soweit Kundenwechsel oder Eigenakzepte in Zahlung gegeben werden, tragen wir den Diskont in zu vereinbarender Höhe.
Die Zahlung erfolgt vorbehaltlich der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung und der preislichen und rechnerischen Richtigkeit. Bei fehlerhafter Lieferung sind wir berechtigt, die Zahlung in angemessenem Umfang bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.

Wir behalten uns vor, für die Dauer der Gewährleistung eine Sicherheit in Höhe von 5 % der Auftragssumme einzubehalten. Diese Sicherheit kann durch die Stellung einer unbefristeten Bürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstitutes oder Kreditversicherers ersetzt werden. Auf die Einrede der Anfechtbarkeit (§ 770 Abs. 1 BGB), der Aufrechenbarkeit (§ 770 Abs. 2 BGB) und der Vorausklage (§§ 771, 773 BGB) ist dabei in der Bürgschaftsurkunde zu verzichten.

Werden innerhalb von zwei Jahren nach der Schlusszahlung Fehler in der Abrechnung oder Fehler in den Unterlagen der Abrechnung durch uns festgestellt und Ihnen mitgeteilt, so sind Sie verpflichtet, uns die zu viel erhaltenen Beträge zu erstatten. Sie sind nicht berechtigt, sich auf einen etwaigen Wegfall der Bereicherung zu berufen. Machen wir von diesem Recht Gebrauch, so werden wir festgestellte Fehler zu Ihren Gunsten auf den Erstattungsanspruch anrechnen. Die zeitliche Begrenzung gilt nicht für unsere Ansprüche aus unerlaubten Handlungen.

4.3
Wir sind berechtigt, Ihre Forderungen auch gegen Forderungen von mit uns verbundenen Unternehmen zu verrechnen. Die Verrechnung ist auch dann zulässig, wenn die Forderung oder Gegenforderung noch nicht fällig ist. In diesem Fall wird mit Wertstellung abgerechnet.

4.4
Für die Abrechnung von Stundenlohnarbeiten zu den mit Ihnen vereinbarten Bedingungen gelten die nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen:

– Die abzurechnende Qualifikation Ihrer Arbeitnehmer muss den Erfordernissen der konkreten Aufgabenstellung entsprechen.

– Die Nachweise über die Stundenlohnarbeiten sind gesondert zu führen und unserem Beauftragten unverzüglich, d. h. spätestens zu Beginn der der Ausführung folgenden Woche zur Bestätigung vorzulegen.

5. Termine/Verzug/Höhere Gewalt

5.1
Die vereinbarten Termine sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei der von uns genannten Empfangs- bzw. Verwendungsstelle. Für die rechtzeitige Erbringung der Leistung ist die abnahmefähige Vollendung bzw. Übergabe Ihres Werkes maßgebend, einschließlich der Übergabe der gesamten nach Gesetzen oder Verordnungen verlangten sowie vertraglich vereinbarten Dokumentation in deutscher Sprache, z. B. Zulassungen, Prüfzeugnisse, Konformitätsbescheinigungen, Betriebs- und Wartungsanleitungen, Ersatzteillisten, Benutzerhandbücher.

5.2
Erkennen Sie, dass ein vereinbarter Termin gefährdet ist, so haben Sie uns dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen. Sie werden in solchen Fällen alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, damit der vereinbarte Liefertermin eingehalten werden kann oder sich nur eine geringe zeitliche Verzögerung ergibt und uns mitteilen, was Sie hierzu im Einzelfall unternommen haben und noch unternehmen werden.

Durch die Mitteilung einer voraussichtlichen Verzögerung ändert sich in keinem Fall der vereinbarte Termin. Sie räumen uns das Recht ein, dass wir uns erforderlichenfalls bei Ihren Lieferanten einschalten können.

5.3
Kommen Sie in Verzug, dann haften Sie nach Maßgabe der Ziffer 7 dieser Bedingungen.

5.4
Wenn der vereinbarte Termin aus einem von Ihnen zu vertretenden Umstand nicht eingehalten wird, so sind wir nach dem ergebnislosen Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, nach unserer Wahl Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen bzw. uns von dritter Seite Ersatz zu beschaffen oder vom Vertrag zurückzutreten. Hierbei anfallende Mehrkosten gehen zu Ihren Lasten.

5.5
Auf das Ausbleiben notwendiger, von uns zu liefernder Unterlagen, Daten, Beistellungen und dergleichen können Sie sich nur berufen, wenn Sie diese schriftlich angemahnt und nicht innerhalb angemessener Frist erhalten haben.

5.6
Höhere Gewalt und Arbeitskämpfe befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

Wir sind von der Verpflichtung zur Annahme/Abnahme der bestellten Lieferungen/Leistungen ganz oder teilweise befreit und insoweit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Lieferungen/Leistungen wegen der durch die höhere Gewalt bzw. den Arbeitskampf verursachten Verzögerung bei uns – unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte – nicht mehr verwertbar ist.

5.7
Bei früherer Anlieferung als vereinbart behalten wir uns vor, die Rücksendung auf Ihre Kosten vorzunehmen. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware bis zum Liefertermin bei uns auf Ihre Kosten und Gefahr.

Wir behalten uns im Falle vorzeitiger Lieferung vor, die Zahlung erst am vereinbarten Fälligkeitstage vorzunehmen.

6. Garantien/Zusicherungen/Gewährleistung

6.1
Sie garantieren und sichern zu, dass sämtliche Lieferungen/Leistungen dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen. Weiterhin garantieren und sichern Sie zu, dass die Lieferungen/Leistungen frei von Rechten Dritter sind und dass Sie uneingeschränkt verfügungsberechtigt sind. Die Verwendung zweckentsprechender Materialien, sachgemäße Konstruktion oder Bauart und Ausführung, einwandfreies Funktionieren, Erreichen der vereinbarten Leistungen unter den vereinbarten Bedingungen sichern Sie uns zu.

Sind im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig, so müssen Sie hierzu unsere schriftliche Zustimmung einholen. Ihre Gewährleistungsverpflichtung wird durch diese Zustimmung nicht eingeschränkt. Haben Sie Bedenken gegen die von uns gewünschte Art der Ausführung, so haben Sie uns dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

6.2
Sie verpflichten sich, bei Ihren Lieferungen/Leistungen und auch bei Zulieferungen oder Nebenleistungen Dritter im Rahmen der wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten umweltfreundliche Produkte und Verfahren einzusetzen.

6.3
Bei Kauf- und Werklieferungsvertägen werden wir Ihnen offene Mängel der Lieferungen unverzüglich schriftlich anzeigen, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden. Unsere Anzeige gilt auf jeden Fall als unverzüglich, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Lieferung bei uns erfolgt. Später feststellbare Mängel werden wir Ihnen innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis anzeigen.

6.4
Während der Gewährleistungszeit gerügte Mängel der Lieferung/Leistung, zu denen auch die Nichterreichung garantierter Daten und das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehören, haben Sie nach Aufforderung unverzüglich und unentgeltlich einschließlich sämtlicher Nebenkosten nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu beseitigen. Zu diesen Nebenkosten gehören insbesondere solche Kosten, die bei der Fehlersuche, beim Ausbau des fehlerhaften Teils und beim Einbau des Ersatzteils entstehen, sowie Gutachter und Transportkosten.

Ist eine Nachbesserung/Ersatzlieferung nicht möglich oder erfolglos, oder wird sie über eine angemessene, von uns schriftlich gesetzte Frist hinaus verzögert oder verweigert, dann stehen uns die gesetzlichen Rechte auf Aufhebung des Vertrages oder Minderung zu.

Schadensersatzansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung.

6.5
Kommen Sie Ihrer Gewährleistungsverpflichtung innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist schuldhaft nicht nach, so können wir die erforderlichen Maßnahmen auf Ihre Kosten und Gefahr – unbeschadet Ihrer Gewährleistungsverpflichtung – selbst treffen oder von Dritten treffen lassen.

In dringenden Fällen können wir nach Abstimmung mit Ihnen die Nachbesserung auf Ihre Kosten und Gefahr selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen. Sollte eine vorherige Abstimmung mit Ihnen nicht möglich sein, werden wir die notwendigen Maßnahmen sofort einleiten und Sie unverzüglich darüber informieren. Kleine Mängel können von uns ohne vorherige Abstimmung selbst beseitigt werden, ohne dass hierdurch Ihre Gewährleistungsverpflichtung berührt wird. Wir können Sie dann mit den erforderlichen Aufwendungen belasten. Das Gleiche gilt, wenn ungewöhnlich hohe Schäden drohen.

6.6
Die Gewährleistungszeit beträgt 2 Jahre. Sie beginnt mit der Übergabe des Liefergegenstandes an uns oder den von uns benannten Dritten an der von uns vorgeschriebenen Empfangs- bzw. Verwendungsstelle. Bei Bauverträgen beträgt die Gewährleistungszeit 5 Jahre nach Abnahme.

Bei vereinbarter Abnahme beginnt die Gewährleistungszeit mit dem Datum unseres Abnahmeschreibens. Verzögert sich die Abnahme durch unser Verschulden, endet sie 2 Jahre nach Bereitstellung des Liefergegenstandes zur Abnahme.

Die Gewährleistungszeit für Ersatzteile beträgt 2 Jahre nach Einbau/Inbetriebnahme und endet spätestens 4 Jahre nach Lieferung.

6.7
Vom Tage des Zugangs der Mängelanzeige ist die Verjährung so lange gehemmt, bis Sie uns gegenüber den Mangel für beseitigt erklärt haben oder die Beseitigung verweigern.

Für ausgebesserte oder ersetzte Teile beginnt die Gewährleistungszeit mit dem der Ausbesserung bzw. Rücklieferung der ausgebesserten Teile oder der Ersatzlieferung neu zu laufen.

6.8
Der Gewährleistungsanspruch verjährt 6 Monate nach Erhebung der Mängelrüge innerhalb der Gewährleistungszeit, jedoch noch vor deren Ende.

6.9
Durch die behördliche Genehmigung von Unterlagen oder durch unsere Lieferung oder Genehmigung von Zeichnungen, Berechnungen und anderen technischen Unterlagen wird Ihre alleinige Verantwortung nicht eingeschränkt, Das Gleiche gilt für unsere Anordnungen, Vorschläge und Empfehlungen, sofern Sie hiergegen nicht schriftlich Einspruch erheben.

6.10
Ist eine unverzügliche Mängelbeseitigung aufgrund unserer Betriebsverhältnisse nicht möglich, haben Sie umgehend provisorische Verbesserung zu schaffen, sofern dadurch nicht unangemessene Mehrkosten entstehen. Die endgültige Mängelbeseitigung ist durchzuführen, sobald es die Betriebsverhältnisse bei uns gestatten.

7. Haftung

7.1
Soweit Ihre Lieferung/Leistung mit Fehlern behaftet ist, soweit Sie gegen vertragliche Sorgfalts-, Obhuts-, Informations- oder sonstige vertragliche Nebenpflichten verstoßen oder soweit Sie vertraglich vereinbarte Termine nicht einhalten (Vertragsverletzung), haften Sie uns gegenüber für daraus entstehende Schäden, ohne dass es hierzu dem Grunde nach weiterer Nachweise als denjenigen eines objektiven Pflichtverstoßes, des ursächlichen Zusammenhanges zum eingetretenen Schaden und der Schadenshöhe bedarf.

7.2
Soweit Ihre Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen davon abhängt, dass Sie den Vertragsverstoß zu vertreten haben, können Sie sich durch den Nachweis fehlenden Verschuldens von Ihrer Haftung befreien. Ein Verschulden Ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen sowie Ihrer Vorlieferanten haben Sie in gleicher Weise zu vertreten wie eigenes Verschulden. Sie können sich von Ihrer Haftung nicht durch den Nachweis der ordnungsgemäßen Auswahl und Überwachung der Verrichtungsgehilfen oder Vorlieferanten befreien.

7.3
Soweit durch eine Vertragsverletzung gemäß Ziffer 7.1 Ansprüche wegen Produktionsausfalles und/oder entgangenen Gewinnes entstehen, werden wir diese nur geltend machen, soweit Sie grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu vertreten haben.

Etwaige Schadensersatzansprüche auf Erstattung von Kosten für erforderliche Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung von Produktionserschwernissen und/oder -ausfällen bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt. Ansprüche aus einem gesetzlichen Tatbestand der Delikts- oder Gefährdungshaftung bleiben ebenfalls unberührt.

Die vorstehende Haftungsbeschränkung entfällt, soweit Versicherungsschutz aus von Ihnen vorgehaltenen Versicherungen besteht.

7.4
Die in den Ziffern 7.1 bis 7.3 genannten Haftungsregelungen gelten entsprechend für Ihre Schadensersatzansprüche gegen uns.

7.5
Soweit Sie haften, stellen Sie uns ohne die Einschränkungen gemäß Ziffer 7.3 von allen Ansprüchen Dritter frei.

7.6
Werden wir wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aufgrund in- oder ausländischer Produkthaftungsregelungen oder -gesetze wegen einer Fehlerhaftigkeit unseres Produktes in Anspruch genommen, die auf Ihre Ware zurückzuführen ist, dann sind wir berechtigt, von Ihnen Ersatz dieses Schadens zu verlangen, soweit als er durch die von Ihnen gelieferten Produkte verursacht ist. Dieser Schaden umfasst auch die Kosten einer vorsorglichen Rückrufaktion.

7.7
Sie haben einen Haftpflichtversicherungsschutz in ausreichendem Umfang vorzuhalten. Gegen alle Risiken aus der Produkthaftung einschließlich des Rückrufrisikos werden Sie sich in angemessener Höhe versichern. Auf Verlangen werden Sie einen entsprechenden Versicherungsnachweis führen.

8. Qualitätsmanagement

8.1
Sie werden auf unser Verlangen ein Qualitätsmanagementsystem (z.B. ISO 9001/2008, SCC** und RAL Gütezeichen) einrichten und/oder nachweisen. Wir behalten uns vor, die Wirksamkeit dieses Qualitätsmanagementsystems vor Ort zu überprüfen. Sind Art und Umfang der Prüfungen sowie die Prüfmittel und -methoden nicht fest vereinbart, sind wir auf Ihr Verlangen im Rahmen unserer Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten bereit, die Prüfungen mit Ihnen zu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln.

8.2
Unabhängig davon haben Sie die Qualität der Liefergegenstände ständig zu überprüfen.

9. Schutzrechte

9.1
Sie garantieren und sichern zu, dass sämtliche Lieferungen/Leistungen frei von Schutzrechten Dritter sind und insbesondere durch die Lieferung und Benutzung der Liefergegenstände Patente, Lizenzen oder sonstige Schutzrechte oder bei Abnahme ausgelegte Patentanmeldungen Dritter nicht verletzt werden.

9.2
Sie stellen uns und unsere Kunden von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen frei und tragen auf erste Anforderung auch alle Kosten, die uns in diesem Zusammenhang entstehen.

9.3
Wir sind berechtigt, auf Ihre Kosten die Genehmigung zur Benutzung der betreffenden Liefergegenstände und Leistungen vom Berechtigten zu bewirken.

10. Durchführung von Arbeiten

10.1
In unseren Betrieben und auf unseren Baustellen haben Sie Ihr Personal anzuleiten und zu überwachen und zur Befolgung und Beachtung der für solche Betriebe erlassenen besonderen gesetzlichen, behördlichen und betrieblichen Vorschriften und Anordnungen anzuhalten.

Kopien der gültigen Sozialversicherungsausweise Ihrer auf unseren Baustellen eingesetzten Arbeitnehmer sind unserer jeweiligen örtlichen Bauleitung unaufgefordert vorzulegen.

Es darf in unseren Betrieben nur Personal beschäftigt werden, das in deutscher Sprache gegebene Ausweisungen richtig auffassen und sich in deutscher Sprache verständlich machen kann.

Ihr Personal untersteht während der Beschäftigung in unserem Betrieb der bei uns gültigen Arbeitsordnung. Sie haben die bei uns geltenden Kontrollbestimmungen zu beachten.

10.2
Sie sind nicht berechtigt, ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung den Auftrag ganz oder in wesentlichen Teilen an Dritte weiterzugeben. Erteilen wir die Zustimmung, so bleiben Sie für die Vertragserfüllung verantwortlich.

11. Beendigung des Vertrages

11.1
Stellen Sie Ihre Zahlungen ein, wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt oder das Insolvenzverfahren über Ihr Vermögen eröffnet, so sind wir berechtigt, die Vertragserfüllung ganz oder teilweise abzulehnen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

Wir sind berechtigt, im Falle einer bei Ihnen drohenden oder eingetretenen Insolvenz einen angemessenen Sicherheitseinbehalt für die Dauer der jeweils relevanten Gewährleistungszeiträume vorzunehmen.

11.2
Wir sind jederzeit berechtigt, den Vertrag – ganz oder teilweise – zu kündigen. In diesem Fall steht Ihnen grundsätzlich die volle Vergütung für bereits erbrachte Lieferungen/Leistungen sowie für durch den Auftrag verursachte, nicht mehr abwendbare Kosten zu. Der Anspruch auf anteiligen Gewinn wird auf max. 3% des verbleibenden Auftragswertes begrenzt.

Bei Kündigung aus wichtigem Grunde steht Ihnen die volle Vergütung für bereits erbrachte Lieferungen/Leistungen sowie für durch den Auftrag verursachte, nicht mehr abwendbare Kosten zu;
weitergehende Ansprüche bestehen nicht. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn wir aus zwingenden rechtlichen, wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen an der Vertragserfüllung kein Interesse mehr haben und/oder eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse bei Ihnen eintritt.

Die Möglichkeit der Vertragsaufhebung nach allgemeinen gesetzlichen Vorschriften (z.B. im Falle des Verzuges, der Schlechterfüllung etc.) bleibt unberührt. Dabei steht Ihnen die Vergütung nur solcher Lieferungen/Leistungen zu, die für uns wirtschaftlich nutzbar sind. Uns bleibt die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vorbehalten.

12. Teilunwirksamkeit

Sollten einzelne Teile dieser „Allgemeinen Geschäftsbedingungen der BST GmbH“ rechtsunwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht beeinträchtigt.

13. Forderungsabtretung

Forderungen dürfen nur mit unserem vorherigen schriftlichen Einverständnis abgetreten werden.

14. Erfüllungsort/Sprache/Gerichtsstand/ Ergänzendes Recht

14.1
Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort für die Lieferverpflichtung die von uns gewünschte Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle.

Erfüllungsort für Zahlungen ist jeder Ort, an dem wir oder eine unserer Tochtergesellschaften ein Konto bei einem Geldinstitut unterhalten.

14.2
Die Vertragssprache ist deutsch. Soweit sich die Vertragspartner daneben einer anderen Sprache bedienen, hat der deutsche Wortlaut Vorrang. Sämtliche Korrespondenz und sonstige Dokumente und Unterlagen sind in deutscher Sprache abzufassen.

14.3
Gerichtsstand ist Duisburg, wenn Sie Kaufmann i. S. v. §§ 1 ff HGB sind. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, unsere Ansprüche an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand geltend zu machen.

14.4
Ergänzend hierzu gelten die gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens vom 11.04.1980.

BST Becker Sanierungstechnik GmbH
Bruchsteg 47
46147 Oberhausen